Förderverein am
Wildgehege Hellenthal

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Förderverein führt den Namen:

"Förderverein am Wildgehege Hellenthal"

2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz: "e.V."

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hellenthal

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5. Zweck des Vereins ist die Förderung von:

a. Praxisbasis- und -langzeitstudien in Rahmen der Ausbildung sowie Einübung von praktischen Fähigkeiten im Umgang mit Tieren und Haltung von Tieren in Bereich des Studiums der Veterinärmedizin

b. die Unterstützung von Rehabilitationsbemühungen in Rahmen der Humanmedizin

c. Unterstützung der theoretisch/fachpraktischen Ausbildung an berufsbildenden Schulen

durch:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Wildgehege und Universitäten sowie der technischen Hochschule Aachen in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Landschaftspflege
  • Förderung der theoretischen und praktischen Ausbildung von Studenten und Unterstützung von Praktikanten in der Ausbildung zum Veterinär- als auch Humanmediziner
  • Förderung der beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit den berufbildenden Schulen
  • Förderung der Zusammenarbeit mit medizinisch-therapeutischen Abteilungen der Krankenhäuser und sonstigen medizinischen Einrichtungen zum Zwecke der Rehabilitation
  • Förderung von alternativem Schulunterricht

§ 2 Zweck des Vereins

1 .Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) §§ 51 ff.

2. Der Zweck wird verwirklicht durch z.B.:

  • inanzielle Unterstützung von Studierenden und Betreuern
  • inanzielle Unterstützung bei den Reise- und Unterbringungskosten
  • Anschaffung und Gestellung von Lehr- und Lernmaterial
  • Kostenbeteiligung bei Schulveranstaltungen
  • finanzielle Beteiligung an Forschungsprojekten der Tiermedizin und der Tierhaltung

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unsachgemäße hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand

3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod. Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist beendet bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

a.wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist

b.wenn ein Mitglied den erklärten Zielen des Vereins zuwider handelt oder dem Ansehen des Vereins schadet.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit zweidrittel Mehrheit.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

§ 5 Einnahmen

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Einnahmen durch Veranstaltungen sowie Zuwendungen anderer Art.

2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung nach einfacher Mehrheit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.der Vorstand

b.die Mitgliederversammlung

c.der Beirat

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer und maximal drei Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit dem Schatzmeister oder dem Geschäftsführer vertreten.

3. Wählbar für den Vorstand ist jedes geschäftsfähiges Mitglied.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Beirat

1. Der Vorstand wird bei seiner Arbeit durch den Beirat unterstützt. Der Beirat nimmt auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen Mit beratender Stimme teil.

2. Mitglieder des Beirates sind:

der/die Geschäftsführer des Wildgeheges der/die Vertreter und Stellvertreter der Tierpfleger der/die Veterinär/in des Kreises Euskirchen die Vertreter der mit dem Förderverein Wildgehege Hellenthal zusammenarbeiten Institute, Universitäten und Hochschulen

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a.wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b.einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres

c.wenn der 10. Teil der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

3. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und legt die Jahresrechnung mit dem Prüfvermerk vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen sind mit der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder zulässig.

6. Der Geschäftsführer protokolliert den Verlauf der Mitgliederversammlung und unterzeichnet das Protokoll.

§ 10 Rechnungsprüfung

1. Die beiden Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und legen der Mitgliederversammlung ihren Bericht vor.

2. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat den Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen, die unverzüglich mit der Frist von vier Wochen einzuberufen ist. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins Bedarf der Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder. Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Versammlung innerhalb von weiteren vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

2. Die Liquidation erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den WWF –WORLD-WILDLIFE-FOND.

4. Die Beschlüsse über die Verwendung der Mittel bedürfen der Absprache mit der Finanzbehörde.

Die Satzung hat Gültigkeit mit nachfolgendem Datum:
Hellenthal, 24. Februar 2007

Gründungsversammlung vom 24. Februar 2007

Eingetragen beim Amtsgericht Schleiden VR-Nr 0770.

 

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